IMKEN - Das perfekte Reiseerlebnis 2026/27
130 | Reisebedingungen erhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beför- derung von Personen nach 4.1a) kann IMKEN den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen: • Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Er- höhung kann IMKEN vom Reisenden den Er- höhungsbetrag verlangen. • Anderenfalls werden die vom Beförde- rungsunternehmen pro Beförderungsmit- tel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann IMKEN vom Rei- senden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag her- aufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für IMKEN verteuert hat 4.4. IMKEN ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und so- weit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertrags- schluss und vor Reisebeginn geändert ha- ben und dies zu niedrigeren Kosten für IM- KEN führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von IMKEN zu erstatten. IMKEN darf jedoch von dem zu erstatten- den Mehrbetrag die IMKEN tatsächlich ent- standenen Verwaltungsausgaben abziehen. IMKEN hat dem Reisenden auf dessen Ver- langen nachzuweisen, in welcher Höhe Ver- waltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Rei- senden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von IMKEN gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisever- trag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von IMKEN gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IMKEN den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten 5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reise- beginn vom Pauschalreisevertrag zurück- treten. Der Rücktritt ist gegenüber IMKEN unter der vorstehend/nachfolgend angege- benen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird emp- fohlen, den Rücktritt in Textform zu erklä- ren. 5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zu- rück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert IMKEN den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann IMKEN eine angemessene Entschädigung verlangen, so- weit der Rücktritt nicht von IMKEN zu ver- treten ist. IMKEN kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeid- bare, außergewöhnliche Umstände auftre- ten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außerge- wöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft; unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hät- ten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. IMKEN hat die nachfolgenden Entschä- digungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittser- klärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Erspar- nis von Aufwendungen und des erwarte- ten Erwerbs durch anderweitige Verwen- dungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Anwendbare Stornostaffel gemäß Reise- ausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn A B C D E bis 96. Tag 20 € 30 % 25 % 25 % 0 % 95. bis 61. Tag 20 € 40 % 25 % 30 % 0 % 60. bis 45. Tag 20 % 40 % 35 % 35 % 0 % 44. bis 31. Tag 30 % 60 % 50 % 50 % 0 % 30. bis 15. Tag 50 % 70 % 80 % 80 % 0 % 14. bis 7. Tag 75 % 80 % 80 % 80 % 50 % 6. bis 2. Tag 80 % 90 % 90 % 90 % 90 % 1. Tag und Nichtanreise 80 % 90 % 90 % 90 % 90 % 5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, IMKEN nachzuweisen, dass IMKEN überhaupt kein oder ein wesent- lich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von IMKEN geforderte Entschädi- gungspauschale. 5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Zif- fer 5.3 gilt als nicht festgelegt und verein- bart, soweit IMKEN nachweist, dass IMKEN wesentlich höhere Aufwendungen entstan- den sind als der kalkulierte Betrag der Pau- schale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist IMKEN verpflichtet, die geforderte Entschä- digung unter Berücksichtigung der erspar- ten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. Ist IMKEN infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflich- tet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von IMKEN durch Mit- teilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pau- schalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht- zeitig, wenn sie IMKEN 7 Tage vor Reisebe- ginn zugeht. 5.8. Der Abschluss einer Reiserücktritts- kostenversicherung sowie einer Versiche- rung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen Ein Anspruch des Reisenden nach Vertrags- abschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpfle- gungsart, der Beförderungsart oder sonsti- ger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann IM- KEN bei Einhaltung der nachstehenden Fris- ten ein Umbuchungsentgelt vom Reisen- den pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusa- ge der Umbuchung nichts anderes im Ein- zelfall vereinbart ist, beträgt das Umbu- chungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der ersten Stornostaffelstufe der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehen- der Regelung in Ziffer 5 pro betroffenen Reisenden € 20. Etwaig im Zuge der Umbu- chung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezah- len. Sofern im Zuge der Umbuchung gerin- gere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisen- den berücksichtigt. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. IMKEN kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe fol- gender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der spä- teste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktritts- erklärung von IMKEN beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unter- richtung angegeben sein. b) IMKEN hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Rei- sebestätigung anzugeben. c) IMKEN ist verpflichtet, dem Reisenden ge- genüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilneh- merzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von IMKEN später als 3 Wo- chen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüg- lich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. IMKEN kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von IMKEN nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertrags- widrig verhält, dass die sofortige Aufhe- bung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Ver- halten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von IMKEN beruht. 8.2. Kündigt IMKEN, so behält IMKEN den Anspruch auf den Reisepreis; IMKEN muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf- wendungen sowie diejenigen Vorteile an- rechnen lassen, die IMKEN aus einer ander- weitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließ- lich der von den Leistungsträgern gutge- brachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Reisende hat IMKEN oder seinen Rei- severmittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informie- ren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgut- schein) nicht innerhalb der von IMKEN mit- geteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemän- geln erbracht, so kann der Reisende Abhil- fe verlangen. b) Soweit IMKEN infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Ab- hilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Män- gelanzeige unverzüglich dem Vertreter von IMKEN vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von IMKEN vor Ort nicht vor-
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