IMKEN - Das perfekte Reiseerlebnis 2026/27

Reisebedingungen | 131 handen und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an IMKEN unter der mitgeteilten Kontaktstelle von IMKEN zur Kenntnis zu bringen; über die Erreich- barkeit des Vertreters von IMKEN bzw. sei- ner Kontaktstelle vor Ort wird in der Rei- sebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch sei- nem Reisevermittler, über den er die Pau- schalreise gebucht hat, zur Kenntnis brin- gen. d) Der Vertreter von IMKEN ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheb- lich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende IMKEN zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von IMKEN verweigert wird oder wenn die sofortige Ab- hilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckver- spätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und – verspätung im Zusammenhang mit Flugrei- sen nach den luftverkehrsrechtlichen Be- stimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzei- gen sind. Fluggesellschaften und IMKEN können die Erstattungen aufgrund interna- tionaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck- beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspä- tung innerhalb 21 Tagen nach Aushändi- gung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschä- digung oder die Fehlleitung von Reisege- päck unverzüglich IMKEN, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reise- vermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzei- ge an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von IMKEN für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit resultieren und nicht schuldhaft her- beigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise da- rüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luft- verkehrsgesetz bleiben von dieser Haf- tungsbeschränkung unberührt. 10.2. IMKEN haftet nicht für Leistungsstö- rungen, Personen- und Sachschäden im Zu- sammenhang mit Leistungen, die als Fremd- leistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn die- se Leistungen in der jeweiligen Leistungs- ausschreibung und der Buchungsbestäti- gung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Be- standteil der Pauschalreise von IMKEN sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 10.3. IMKEN haftet jedoch, wenn und so- weit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von IMKEN ursäch- lich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber IMKEN geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB auf- geführten vertraglichen Ansprüche verjäh- ren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 12.1. IMKEN informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter- nehmens vor oder spätestens bei der Bu- chung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbrin- genden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die aus- führende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist IMKEN verpflichtet, dem Reisen- den die Fluggesellschaft bzw. die Flugge- sellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. So- bald IMKEN weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird IMKEN den Rei- senden informieren. 12.3. Wechselt die dem Reisenden als aus- führende Fluggesellschaft genannte Flug- gesellschaft, wird IMKEN den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit ange- messenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111 / 2005 erstellte „Black List“ (Flugge- sellschaften, denen die Nutzung des Luft- raumes über den Mitgliedstaaten unter- sagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von IMKEN oder direkt über https://transport. ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-sa- fety-list_de abrufbar und in den Geschäfts- räumen von IMKEN einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. IMKEN wird den Reisenden über all- gemeine Pass- und Visaerfordernisse so- wie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behörd- lich notwendigen Reisedokumente, eventu- ell erforderliche Impfungen sowie das Ein- halten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung die- ser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zah- lung von Rücktrittskosten, gehen zu Las- ten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn IMKEN nicht, unzureichend oder falsch in- formiert hat. 13.3. IMKEN haftet nicht für die rechtzei- tige Erteilung und den Zugang notwendi- ger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende IMKEN mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IMKEN eigene Pflichten schuldhaft ver- letzt hat. 14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die je- weiligen Leistungserbringer stets unter Ein- haltung und nach Maßgabe der zum jeweili- gen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstan- den, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungser- bringer bei der Inanspruchnahme von Rei- seleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymp- tomen die Reiseleitung und den Leistungs- träger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von IMKEN gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von IMKEN zur Entgegennahme von Meldun- gen und Reklamationen. 14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichts- standsvereinbarung 15.1. IMKEN weist im Hinblick auf das Ge- setz über Verbraucherstreitbeilegung dar- auf hin, dass IMKEN nicht an einer freiwilli- gen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreit- beilegung zukünftig für IMKEN verpflichtend würde, informiert IMKEN die dementspre- chend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige ei- nes Mitgliedstaats der Europäischen Uni- on oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsver- hältnis zwischen dem Reisenden und IM- KEN die ausschließliche Geltung des deut- schen Rechts vereinbart. Solche Reisende können IMKEN ausschließlich am Sitz von IMKEN verklagen. 15.3. Für Klagen von IMKEN gegen Reisen- den, bzw. Vertragspartner des Pauschal- reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von IMKEN verein- bart. © Diese Reisebedingungen sind urheber- rechtlich geschützt; Bundesverband Deut- scher Omnibusunternehmer e. V. und Tour- Law - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2025 Reiseveranstalter: Verkehrsbetrieb Walter Imken GmbH & Co. KG Kleiberg 2 26215 Wiefelstede Telefon: 04402-96880 Telefax: 04402-968811 E-Mail: info@imken.de Geschäftsführer: Olaf Imken, Birte Imken-Fandrey Handelsregister: Oldenburg i.O. Nr. HRA 120175 Bildrechte Titelseite: © drubig-photo - stock.adobe.com | © Visions-AD-stock.adobe.com | © xbrchx - stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy MTk3MzMy