IMKEN - das perfekte Reiseerlebnis 2026
Reisebedingungen | 259 Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stor nostaffel berechnet. Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschrei bung / Entschädigung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn A B C D E bis 96. Tag 20 € 20 % 20 % 20 % 0 % 95. bis 61. Tag 20 € 25 % 20 % 30 % 0 % 60. bis 45. Tag 20 € 30 % 20 % 30 % 0 % 44. bis 31. Tag 30 % 30 % 40 % 60 % 0 % 30. bis 22. Tag 30 % 40 % 60 % 80 % 0 % 21. bis 15. Tag 50 % 50 % 75 % 80 % 0 % 14. bis 7. Tag 75 % 75 % 80 % 80 % 50 % 6. bis 4. Tag 80 % 85 % 80 % 80 % 50 % 3. bis 1. Tag 80 % 85 % 80 % 90 % 90 % am Abreisetag und Nichtanreise 80 % 95 % 90 % 90 % 90 % 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenom men, IMKEN nachzuweisen, dass IMKEN überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden ent standen ist, als die von IMKEN geforderte Entschä digungspauschale. 5.4. IMKEN behält sich vor, anstelle der vorstehen den Pauschalen eine höhere, konkrete Entschä digung zu fordern, soweit IMKEN nachweist, dass IMKEN wesentlich höhere Aufwendungen als die je weils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist IMKEN verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der erspar ten Aufwendungen und einer etwaigen, anderwei tigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist IMKEN infolge eines Rücktritts zur Rück erstattung des Reisepreises verpflichtet, hat IM KEN unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von IMKEN durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie IM KEN 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenver sicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 6.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Imken kann jedoch, soweit für ihn mög lich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisen den berücksichtigen. 6.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Än derungen oder Umbuchungen, so kann Imken bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pau schaliert 20 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendun gen sowie dessen bestimmt, das der Reiseveran stalter durch anderweitige Verwendung der Reise leistungen erwerben kann. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. IMKEN kann bei Nichterreichen einer Mindest teilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelun gen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von IMKEN beim Kunden muss in der jeweiligen vorver traglichen Unterrichtung angegeben sein. b) IMKEN hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) IMKEN ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von IMKEN später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durch geführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis ge leistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. IMKEN kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisen de ungeachtet einer Abmahnung von IMKEN nach haltig stört oder wenn er sich in solchem Maß ver tragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, so weit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von IMKEN beruht. 8.2. Kündigt IMKEN, so behält IMKEN den Anspruch auf den Reisepreis; IMKEN muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejeni gen Vorteile anrechnen lassen, die IMKEN aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat IMKEN oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu in formieren, wenn er die notwendigen Reiseunter lagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht in nerhalb der von IMKEN mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln er bracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit IMKEN infolge einer schuldhaften Unter lassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsan sprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzan sprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzei ge unverzüglich dem Vertreter von IMKEN vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von IMKEN vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschul det, sind etwaige Reisemängel an IMKEN unter der nachstehend genannten Anschrift zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelan zeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von IMKEN ist beauftragt, für Abhil fe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisever trag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er IMKEN zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von IM KEN verweigert wird oder wenn die sofortige Ab hilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luft verkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisen den unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzei gen sind. Fluggesellschaften und IMKEN können die Erstattungen aufgrund internationaler Über einkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzei ge ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushän digung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich IM KEN, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies ent bindet den Reisenden nicht davon, die Schaden anzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von IMKEN für Schä den, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den drei fachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise dar über hinausgehende Ansprüche nach demMontre aler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unbe rührt. 10.2. IMKEN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sport veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisen den erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalrei se von IMKEN sind und getrennt ausgewählt wur den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. IMKEN haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hin weis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von IMKEN ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber IMKEN geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Gel tendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 12.1. IMKEN wird den Kunden/Reisenden über allge meine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesund heitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungs landes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaf fen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfun gen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvor schriften. Nachteile, die aus der Nicht¬beachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kun den/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn IMKEN nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 12.3. IMKEN haftet nicht für die rechtzeitige Er teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde IMKEN mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IMKEN eigene Pflichten schuld haft verletzt hat. 13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 13.1. IMKEN weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass IM KEN nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreit beilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Ver braucherstreitbeilegung zukünftig für IMKEN verpflichtend würde, informiert IMKEN die dem entsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 13.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesam te Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und IMKEN die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können IMKEN ausschließlich an deren Sitz verklagen. 13.3. Für Klagen von IMKEN gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ih ren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder ge wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageer hebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von IMKEN vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusun ternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2025. Reiseveranstalter: Verkehrsbetrieb Walter Imken GmbH & Co. KG, Kleiberg 2 26215 Wiefelstede Telefon: 04402-96880 Telefax: 04402-968811 E-Mail: info@imken.de Geschäftsführer: Olaf Imken, Birte Imken-Fandrey Handelsregister: Oldenburg i.O. Nr. HRA 120175
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